AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

(1) § Allgemeines, Geltungsbereich

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der BLOW OUT GmbH (nachfolgend BLOW OUT) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die BLOW OUT mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch Auftraggeber, Mieter oder Käufer genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn BLOW OUT ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn BLOW OUT auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Unser Angebot gilt ausschließlich für Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe und Selbständige. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Bestellung die Verwendung der Ware im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit.

 
(2) § Vertragsschluss

Alle Angebote von BLOW OUT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann BLOW OUT innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Als vereinbart gilt der Leistungsumfang, der sich aus Angebot, Auftrag und Auftragsbestätigung sowie sonstiger schriftlicher Dokumentation ergibt. Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 
(3) § Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Sie gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei BLOW OUT. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

3. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. BLOW OUT behält sich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern. Ist Vorkasse nicht vereinbart, ist BLOW OUT dennoch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von BLOW OUT durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

 
(4) § Lieferfrist und Lieferverzug

1. Angaben von BLOW OUT zu den voraussichtlichen Lieferfristen oder -Terminen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich ein feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2. BLOW OUT kann unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber BLOW OUT nicht nachkommt. 3. BLOW OUT haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtsmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die BLOW OUT nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse BLOW OUT die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist BLOW OUT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware ist BLOW OUT verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

 
(5) § Haftung

1. Die Haftung von BLOW OUT auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach folgender Maßgabe eingeschränkt: BLOW OUT haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

2. Soweit BLOW OUT danach dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die BLOW OUT bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte erkennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von BLOW OUT für Sachschäden auf 500.000,- EUR und für Personenschäden auf 2.000.000,- EUR je Schadenfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Betriebshaftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BLOW OUT.

5. Die vorstehenden Haftungssausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für die Haftung von BLOW OUT wegen vorsätzlichen Verhaltens oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 
(6) § Datenschutz

Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) verfahren wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Anfragen oder Bestellungen notwendigen personenbezogenen Daten finden sich in unserer Datenschutzerklärung, abrufbar auf unserer Website unter der Adresse www.blowout.de/datenschutz

 
(7) § Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen BLOW OUT und dem Auftraggeber ist nach Wahl von BLOW OUT Karlsruhe oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen BLOW OUT ist Karlsruhe ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 
(8) § Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, treten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

 

2. Zusätzlich zu 1. geltende Bedingungen für die Vermietung:

(1) § Gegenstand der Vermietung

Mietgegenstand ist das in der Auftragsbestätigung und/oder dem schriftlichen Mietvertrag beschriebene Mobiliar. BLOW OUT verpflichtet sich, dem Mietgut mittlerer Art und Güte zu übergeben. BLOW OUT ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls BLOW OUT, aus welchem Grund auch immer, nicht in der Lage ist, das bestellte Mobiliar zu liefern.

 
(2) § Lieferung

Die Auslieferung erfolgt ab Lager. Wünscht der Mieter die Anlieferung an eine von ihm anzugebende Anschrift, so erfolgt die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Mieters. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung, Übergabe an Post, Bahn, Spediteur oder Frachtführer auf den Mieter über, und zwar auch dann, wenn BLOW OUT die Anlieferung übernommen hat. Auf Wunsch des Mieters wird die Lieferung auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport- und Elementarschäden versichert.

 
(3) § Benutzung der Mietsache

Die Mietgegenstände werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zwecks, d.h. zur gewöhnlichen Verwendung auf der vereinbarten Veranstaltung, und für die vereinbarte Dauer der Mietzeit zur Nutzung überlassen. Eine anderweitige Verwendung der Mietgegenstände sowie die Untervermietung sind nicht gestattet.

 
(4) § Prüfungspflichten und Reklamationen

Der Mieter oder ein von ihm bestimmter Vertreter hat bei der Anlieferung der Mietgegenstände anwesend zu sein. Andernfalls werden die Mietgegenstände sofern möglich - am vereinbarten Übergabeort hinterlassen. Der Mieter hat die Mietgegenstände unverzüglich nach Abholung/Anlieferung auf Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen zu untersuchen. Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich gegenüber BLOW OUT anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, gilt die Lieferung als genehmigt. Normale Gebrauchspuren, die auf dem Einsatz der Ware als Mietobjekt beruhen, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Bei Mängeln der Mietsache ist BLOW OUT berechtigt, nach ihrer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle erfolgloser Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nutzung der Mietsache nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

 
(5) § Haftung des Mieters/Versicherung

1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Die Vorgaben etwaiger Bedienungs- und Pflegeanleitungen, welche dem Mieter bei Abholung/Anlieferung übergeben werden, sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, Beschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Mietsache, die über normale Abnutzungen aufgrund des vertragsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, unverzüglich gegenüber BLOW OUT anzuzeigen. Für in Verlust geratene Mietgegenstände haftet der Mieter auch dann, wenn er den Verlust nicht verschuldet hat, in Höhe des Zeitwertes. Für Beschädigungen an den Mietgegenständen haftet der Mieter auch dann, wenn er die Beschädigung nicht verschuldet hat, in Höhe der Reparaturkosten, soweit diese den Zeitwert nicht übersteigen. Weitergehende Schadenersatzansprüche von BLOW OUT bleiben unberührt.

2. Der Mieter ist nicht berechtigt, wegen Beschädigung oder Verlust von Mietgegenständen, für die er nach Absatz 1 haftet, den Mietpreis zu mindern.

3. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter und endet mit der Rücknahme durch BLOW OUT.

4. Die Mietgegenstände sind während der Mietdauer nicht versichert. Dem Mieter wird empfohlen, die Mietgegenstände gegen Diebstahl und Vandalismus zu versichern. Sofern im Vertrag vereinbart wurde, dass BLOW OUT das Mietgut versichert, trägt der Mieter die Versicherungsprämie. Es obliegt dem Mieter, im Schadenfall dafür Sorge zu tragen, dass der Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt wird. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, im Falle von Diebstahl diesen unverzüglich nach Feststellung der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. Ansonsten entfällt der Versicherungsschutz.

5. Auch im Falle des Bestehens einer Versicherung haftet der Mieter für den entstandenen Schaden, wenn und soweit der Versicherer keine Leistung erbringt.

6. BLOW OUT ist berechtigt, unabhängig vom Bestehen von Versicherungsschutz für die Mietgegenstände eine angemessene Kaution für die Ware vom Mieter zu verlangen.

 
(6) § Rückgabe der Mietsache

1. Der Mieter ist verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand an BLOW OUT zurückzugeben. Ist eine Abholung durch BLOW OUT vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit abholfertig und zugänglich bereit zu halten. Die Mietgegenstände sind vom Mieter bis zur Abholung, bei Messen über einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden ab dem Ende der Mietzeit gegen Verlust und Beschädigung zu sichern.

2. Werden die Mietgegenstände nicht rechtzeitig zurückgegeben, so kann BLOW OUT für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.

 
(7) § Mietzins

Der Mietzins wird zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt fällig. Ansonsten wird er mit dem Beginn der Mietzeit fällig. BLOW OUT behält sich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.

 
(8) § Rücktritt vom Mietvertrag

Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Lehnt der Mieter gleichwohl die Durchführung des Vertrages aus Gründen ab, die von BLOW OUT nicht zu vertreten sind, so bleibt der Mieter verpflichtet, den vereinbarten Mietzins, jedoch abzüglich der seitens BLOW OUT infolge der Nichtausführung des Vertrages ersparten Aufwendungen und durch anderweitige Vermietung des Mietgutes erzielten Einnahmen. Der anzurechnende Betrag ist im Falle der Erfüllungsverweigerung durch den Mieter länger als 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn mit 25 % des Netto-Mietpreises anzusetzen. Erfolgt die Erfüllungsverweigerung später, ist kein Abzug vorzunehmen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines höheren anzurechnenden Betrages vorbehalten. Für den bereits entstandenen, durch die Erfüllungsverweigerung vergeblichen Transport- und Montageaufwand hat der Mieter nach Wahl von BLOW OUT die vertraglich vereinbarten oder die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.

 

3. Zusätzliche zu 1. geltende Bedingungen für den Verkauf:

(1) § Gegenstand des Kaufvertrages

Kaufgegenstand ist die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem schriftlichen Kaufvertrag beschriebene Ware. Angaben von BLOW OUT zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswert, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annährend maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibung oder Kennzeichnung der Kaufsache. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen und technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 
(2) § Lieferungen

1. Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung, Übergabe an Post, Bahn, Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BLOW OUT die Anlieferung oder Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Kunden wird die Lieferung auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken versichert.

2. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich abzunehmen. Verzögert sich der Versand in Folgen von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von BLOW OUT aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist BLOW OUT berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet BLOW OUT eine pauschale Entschädigung in Höhe von 2 % des Netto-Auftragwertes pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von BLOW OUT (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass BLOW OUT überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 
(3) § Gewährleistung

1. Mängelansprüche verjähren soweit nichts abweichendes schriftliche vereinbart wurde - in einem Jahr nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Käufer. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt; im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3. Materialien wie Holz oder Leder sind Naturprodukte. Abweichungen hinsichtlich der Farbe und/oder Oberflächenstruktur von Abbildungen, anderen Gegenständen derselben Lieferung oder vorangegangenen Lieferungen sind unvermeidbar und stellen keinen Sachmangel dar.

4. Auf Verlangen von BLOW OUT ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an BLOW OUT zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet BLOW OUT die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

5. Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes ist BLOW OUT nach ihrer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber den Kaufpreis angemessen mindern oder, falls die Nutzung des Liefergegenstandes nicht nur unwesentlich beeinträchtigt ist, vom Vertrag zurücktreten.

6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von BLOW OUT den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7. Eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 
(4) § Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von BLOW OUT aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer (gesicherte Forderungen) behält sich BLOW OUT das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat BLOW OUT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die verkauften Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist BLOW OUT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen, nachdem BLOW OUT dem Käufer zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer.

4. Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er hat sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von BLOW OUT um mehr als 10 %, wird BLOW OUT auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BLOW OUT GmbH Stand 06 / 2016
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